Wie sicher ist die Praxisgeburt?
Trotz einer modernen Ausstattung unserer Hebammenpraxis gibt es einige Unterschiede zur Klinikgeburt. Wir sind zwar der Meinung, dass die angstfreie Atmosphäre in der Hebammenpraxis ein wichtiger Faktor zur Vermeidung von Komplikationen ist, dennoch müssen wir die Möglichkeiten und Grenzen der Praxisgeburt klar aussprechen.
Insgesamt wurden zwischen Dezember 1995 und April 2010 in unserer Praxis über 2600 Kinder geboren – zuletzt waren es etwa 200 im Jahr.
Wir mussten etwa 10% aller Frauen während der Geburt in die Klinik verlegen. In aller Regel war dies wegen eines Geburtsstillstandes notwendig.
Die Rate wirklicher Notfallsituationen liegt weit unter 1%. Auch die Hinzuziehung des kinderärztlichen Notdienstes oder die Verlegung des Neugeborenen war nur in weniger als 1% der Geburten notwendig. Damit liegt die Rate nicht vorhersehbarer Komplikationen deutlich unter dem Durchschnitt der sächsischen Geburtskliniken.
Bei allem berechtigten Optimismus hinsichtlich der Sicherheit von Praxisgeburten haben wir für den Fall einer Komplikation klar festgelegte und von allen Mitarbeitern der Praxis regelmäßig trainierte Handlungsabläufe, die dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand entsprechen und auch in den Kliniken analog gehandhabt werden.Welche Möglichkeiten hat die Hebammenpraxis im Falle einer Komplikation?
lückenlose Überwachung des Zustandes Ihres Kindes mit moderner Ultraschalltechnik (CTG). Unsere beiden Geräte sind auf dem neusten technischen Stand, können teilweise auch kabellos und unter Wasser angewendet werden.
Maskenbeatmung der Mutter oder des Kindes, ggf. mit 100% Sauerstoff
Naht der meisten Geburtsverletzungen
kurzfristige Verlegung durch den Rettungswagen im Falle einer Komplikation während der Geburt: Anfahrzeit des RTW ca. 15 Minuten, Fahrzeit bis zur nächsten Geburtsklinik
ca. 10 Minuten; „EE-Zeit“ (Zeitraum vom Entschluss zum Kaiserschnitt bis zur Geburt des Kindes) 30–40 Minuten
kurzfristige Hinzuziehung eines hochspezialisierten Intensivmediziners für Neugeborene im Rahmen des kinderärztlichen Notdienstes der Universitäts-Kinderklinik im Falle einer kindlichen Komplikation: Anfahrzeit Reanimationsteam ca.15 Minuten
bis zum Eintreffen des Notdienstes fachgerechte Erstversorgung des Kindes durch Sauerstoff-Maskenbeatmung, ggf. mit medikamentöser Unterstützung.
Heranziehung des Rettungsdienstes bei mütterlichen Gefahrenzuständen (Anfahrzeit ca. 15 Minuten)
Vermittlung der kurzfristigen Konsultation eines spezialisierten Kinderarztes bei allen leichteren Störungen des kindlichen Wohlbefindens.
Was ist in der Praxis nicht möglich?
Wir können keine operative Geburtsbeendigung wie z.B. einen Kaiserschnitt durchführen und müssen Sie dazu ggf. in die nächstliegende Klinik verlegen. Nicht immer wird jedoch nach einer Verlegung tatsächlich ein Kaiserschnitt notwendig sein.
Wir haben keine Blutkonserven vorrätig und müssen schwere Blutungen bis zum Eintreffen des Notdienstes mit Blutersatzmitteln behandeln.
Wir verfügen nur über sehr begrenzte Möglichkeiten der intensivmedizinischen Betreuung für Mutter und Kind und sind im Notfall (z.B. bei notwendiger Intubation des Neugeborenen) auf den kurzfristig erreichbaren Notdienst angewiesen. Bis dahin erfolgt die Versorgung nach den allgemein üblichen Standards.
Für den Fall, dass eine Verlegung in die Klinik notwendig wird, arbeiten wir seit Jahren mit naheliegenden Dresdner Kliniken zusammen.
In der Vergangenheit war fast immer ein Geburtsstillstand die Ursache für den Abbruch der Praxisgeburt. Die Klinik verfügt über die bei uns nicht mögliche Option der so genannten „Periduralanaesthesie“ (PDA), die in bestimmten geburtshilflichen Situationen hilfreich sein kann. Erfahrungsgemäß gestaltet sich das Zusammenwirken mit den Kliniken sehr kollegial und vertrauensvoll.
Für die Verlegung nutzen wir i.d.R. den Rettungswagen des örtlichen Rettungssystems. Prinzipiell begleiten wir die Mutter bis zur Klinik. Unsere Hebammen können keinen Belegvertrag mit dem Diakonissenkrankenhaus Dresden abschließen. Es ist uns deshalb nicht möglich, Ihre Geburt in der Klinik weiterhin zu begleiten. Sie finden im Verlegungsfall in der Klinikhebamme eine motivierte, kompetente und vor allem ortskundige Partnerin, was die Nachteile des „Personalwechsels“ eindeutig relativiert.
Unsere Art der Geburtshilfe wird in zahlreichen ähnlich konzipierten Hebammenpraxen und Geburtshäusern in Deutschland umgesetzt. Die positiven Erfahrungen mit der ambulanten Geburt rechtfertigen unsere Anschauung von der Begleitung der Familie durch diese wichtige Zeit. In einigen Ländern Europas zählt die ambulante ausserklinische Geburt längst zur Normalität.
In einer großen klinischen Studie der Berliner Charité wurde die Sicherheit von Geburtshausgeburten und Klinikgeburten verglichen. Dabei wurde unsere These bestätigt, dass unter Einhaltung der bei uns üblichen Standards eine Praxisgeburt ebenso sicher ist wie die Geburt in der Klinik.
Dennoch dürfen wir nicht verschweigen, dass sich einige Ärzte gegen diese Art der Geburtshilfe aussprechen. Sie sind der Meinung, dass Frauen, die ausserhalb der Klinik gebären, potentielle Risiken für sich und ihr Kind eingehen.
Qualitätssicherung
Die Hebammenpraxis Bühlau ist dem „Ergänzungsvertrages nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen“ beigetreten und hat die dort vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards als verbindlichen Organisationsmaßstab festgeschrieben.
Gegenwärtig läuft ein Zertifizierungsverfahren nach der DIN-EN-ISO-9001:2000-Norm.
Die Qualitätssicherung erfolgt über die zentrale Leistungserfassung der „Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e.V. (QUAG)“. Dort werden sämtliche Geburten anonym erfasst und nach verschiedenen Qualitätsindikatoren ausgewertet und beurteilt.
Betreuungsvertrag
Vor der Geburt schließt die Schwangere mit einer von ihr gewählten Hebamme einen Betreuungsvertrag ab, in der alle Prinzipien und Modalitäten der Geburtsbegleitung abgesprochen und geregelt werden. Grundlage dieser Absprachen bildet der vorliegende Informationstext.
Für alle weiteren zusätzlich oder vertretungsweise in die Geburtsbegleitung einbezogenen freiberuflichen Hebammen kommt ein „stiller Behandlungsvertrag“ zustande, der mit dem Betreuungsvertrag auch ohne schriftliche Niederlegung übereinstimmt.
Im Falle der Einbeziehung von Ärzten bzw. der Verlegung in eine Klinik kommen gesonderte Behandlungsverträge mit diesen Leistungserbringern zustande.
Somit kommt durch die Einbeziehung anderer Hebammen und Ärzte in die Geburtsbegleitung keine haftungsrechtliche Gesellschaft zustande. Jede einzelne Hebamme und jeder einbezogene Arzt haftet für die jeweils erbrachten Leistungen eigenständig und hat sich entsprechend versichert.